Seit Sommer dieses Jahres ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft getreten, dieses könnte für Unternehmen und / oder öffentliche Einrichtungen durchaus erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen, da bei Nichtbeachtung Geldbußen bis zu € 100.000, — drohen.

Wer ist Betroffen:

Öffentliche Stellen:

Behörden, Schulen, Universitäten und andere öffentliche Einrichtungen müssen ihre Webauftritte barrierefrei gestalten.

Unternehmen im B2C-Bereich:

Webseiten, die Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher verkaufen (z.B. Online-Shops, Reiseportale, Buchungsplattformen) sind betroffen.

Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten:

Dazu gehören auch Anbieter von Online-Banking, E-Books oder Apps. 

Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz über 2 Millionen Euro:

Diese müssen ihre Websites barrierefrei gestalten, unabhängig vom Geschäftsmodell. 

Unternehmen, die Produkte gemäß BFSG in den Verkehr bringen:

Auch wenn ein Unternehmen weniger als 10 Mitarbeiter hat oder weniger als 2 Millionen Euro Umsatz macht, kann es zur Barrierefreiheit verpflichtet sein, wenn es Produkte gemäß BFSG anbietet.

Kleinstunternehmen:

Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz/Bilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro sind von den Regelungen des BFSG ausgenommen. 

Unverhältnismäßige Belastung:

Wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit für ein Unternehmen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, kann es unter Umständen Ausnahmen geben. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, so die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Wichtiger Hinweis!

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung da und kann diese auch nicht ersetzen. Er dient ausschließlich dazu sich, insofern Sie mit Ihrem Unternehmen und Ihrer Webseite betroffen sein könnten, an geeigneter Stelle zu informieren!

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